Satzung der Stapelholmer Sportgemeinschaft e.V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr, Zweck
Der Verein führt den Namen
Stapelholmer Sportgemeinschaft (SG) von 1971 e. V.
und hat seinen Sitz in Stapel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schleswig eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Schleswig. Über den Landessportverband ist er Mitglied in der Sportunfall-Versicherung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Pflege des Volkssports und der Volksgesundheit sowie sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust, Ausschluss
Mitglied des Vereins kann jedermann werden, der die Ziele des Vereins zu fördern bereit ist.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag unter Anerkennung der Satzung. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
Antragstellende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben die Einwilligung des Erziehungsberechtigten vorzulegen.
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern beiderlei Geschlechts, die aktiv Sport treiben oder passiv ihr Interesse am Sport bekunden wollen.
2. Jugendlichen
3. Ehrenmitgliedern
Zu 1.) Als ordentliches Mitglied kann jeder aufgenommen werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat
Zu 2.) Kinder und Jugendliche haben beschränktes Wahlrecht bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
Zu 3.) Die Ehrenmitgliedschaft gilt als Auszeichnung und höchste Anerkennung für hervorragende Leistungen im Interesse des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt, der mindestens 6 Wochen vor Quartalsschluss dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Mit der Austrittserklärung erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
c) durch Ausschluss, dieser ist zu beschließen, wenn ein Mitglied
1. mehr als 3 Monate mit dem Beitrag oder anderen Verpflichtungen rückständig ist. Der Vorstand beschließt hierzu mit einfacher Mehrheit. Vor der Ausschließung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
2. sich schwerer oder wiederholter Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins sowie grober oder wiederholter Verstöße gegen die Sportkameradschaft schuldig gemacht hat.
3. Von dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein Mitteilung zu geben. Es hat binnen 14 Tagen Möglichkeit, gegen diesen Beschluss zu Händen des Vorstands Berufung einzulegen. Über diese Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Solange die Mitgliederversammlung nicht beschlossen hat, besteht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten.
§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Anträge zur Vorstandssitzung sind über den Spartenleiter einzureichen. Stimm- und Wahlrecht steht allen Mitgliedern mit Ausnahmen der Jugendlichen unter 16 Jahren zu. Etwaige Wünsche der Jugendlichen sind an die Jugendbetreuer zu richten.
2. Jedes stimmberechtigtes Mitglied kann erst nach 6-monatiger Mitgliedschaft in den Vorstand gewählt werden. Abweichungen sind nur in äußerst dringenden Fällen zulässig. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand.
3. Gegenüber Unbeteiligten, d. h. Nichtmitgliedern, hat jedes Mitglied über innere Angelegenheiten des Vereins Stillschweigen zu wahren.
Beiträge
Die Beiträge sind eine Bringschuld und im Voraus in der von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Höhe zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit. Zahlungserleichterungen und Stundungen können auf Antrag vom Vorstand gewährt werden.
§ 4
Organe des Vereins sind:
A) Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
B) Der Vorstand
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung:
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung –Jahreshauptversammlung- hat im 1. Quartal des Kalenderjahres stattzufinden.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand muss ohne Verzug zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung einladen, wenn es mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragen.
3. Zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich (Anruf in der Tageszeitung genügt) einzuladen.
4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung –Jahreshauptversammlung- sieht vor:
a) Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr des Vorstandes
des Schatzmeisters
des Kassenprüfers
b) Entlastung des Vorstandes
c) Turnusmäßige Wahlen (Wiederwahl ist zulässig). Bei mehr als einer Namensnennung wird auf Antrag geheime Wahl durchgeführt.
d) Festsetzung der Höhe der Beiträge
e) Bekanntgabe und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
f) etwaige Satzungsänderungen
5. a) Die außerordentliche oder ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
b) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Versammlung, in welcher über die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Für die Auflösung müssen 3/4 der Anwesenden stimmen.
6. Über die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
B) Der Vorstand
Vertretung, Zusammensetzung, Aufgaben, Sitzungen, Wahl, Ausscheiden
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt, im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem Schatzmeister, dem Schriftführer, den Obleuten
3. Geschäftsführung, Ausführung der Vereinsbeschlüsse, Verwaltung des Vereinsvermögens und Beschlussfassung über Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes obliegen dem Gesamtvorstand. Wechselgeschäfte sind untersagt.
4. Die Vorstandssitzungen werden von dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Es ist ein Protokoll zu führen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
6. Die Amtszeit beträgt zwei Kalenderjahre.
7. Jedes Vorstandsmitglied ist der ordentlichen Mitgliederversammlung verantwortlich.
8. Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer sind in den Jahren mit gerader Endzahl, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart in den Jahren mit ungerader Endzahl zu wählen. Die Obleute werden jährlich innerhalb ihrer Abteilungen gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest des Geschäftsjahres vorzunehmen.
§ 5
Gemeinnützigkeit, Auflösung
1. Dem Zwecke des Vereins entsprechend dürfen etwaige Gewinne oder Überschüsse nur satzungsgemäß verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendarbeit im Sport.
Im Original folgen die Unterschriften der Gründungsmitglieder